Für alle Personen, die aus medizinischen Gründen liegend oder im Rollstuhl zu transportieren sind, aber nicht der besonderen Ausstattung bzw. der fachlichen Betreuung des qualifizierten Krankentransportwesens bedürfen.
Voraussetzung für die Durchführung des Transportes ist die Bescheinigung auf dem Verordnungsblatt als Transport mit Sondermietwagen.
Fahrten zum Arzt oder ZU AMBULANTEN BEHANDLUNG...
...können nur nach vorheriger Genehmigung der Krankenkasse oder in Zusammenhang mit stationärer Behandlung bzw. Serientherapien (Dialysebehandlung, onkologische Strahlentherapie, onkologische Chemotherapie sowie Erkrankungen mit vergleichbarer Behandlungsintensität) mit der Krankenkasse abgerechnet werden (vgl. § 8 Abs. 2 der Krankentransport-Richtlinien).
Für Versicherte mit Schwerbehindertenausweis (auch zum Zahnarzt) mit dem Merkzeichen "aG", "BI", oder "H" oder mit Pflegegrad 3,4 oder 5 gilt eine Genehmigungsfiktion der Krankenkasse. Fahrtkosten zu ambulanten Terminen werden ohne vorherige Genehmigung übernommen.
Entlassungen/ Verlegungen...
Im Allgemeinen werden die Kosten von den Krankenkassen übernommen.
Konsile...
...werden vom Krankenhaus übernommen.
Privatfahrten...
...werden privat abgerechnet.